- Feuerwehr Sonneberg-Mitte

kostenloser Unofficial WsX5 Counter!
Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Verein
Satzung des Feuerwehrvereins Sonneberg-Mitte e.V.
Ihr könnt euch die Satzung auch direkt herunterladen.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Sonneberg-Mitte e.V.“. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 194 eingetragen.
(2)Der Verein hat seinen Sitz in Sonneberg/Thüringen.
(3)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck
(1)Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Gesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Ideelle und materielle Unterstützung der Feuerwehrwesens in der Stadt Sonneberg

  • Die Wahrnehmung der sozialen Belange der Feuerwehrangehörigen 

  • Die Betreuung der Jugendfeuerwehr 

  • Die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes

  • Öffentlichkeitsarbeit 


(2)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(3)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


(4)Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Mitglieder
(1)Mitglieder des Vereins können sein:


  1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
  2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
  3. Fördernde Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder


(2)Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.


(3)Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein ausscheiden.


(4)Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein, insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.


(5)Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede Person werden.


(2)Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer(s) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.



(3)Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.



(4)Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet:


  1. Mit dem Tod des Mitgliedes
  2. durch Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss

Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.



(2)Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des dritten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.



(3)Ein Mitglied kann wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des Ausschlussbeschlusses, beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1)Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jährlich neu festsetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres fällig.



(2)Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sowie Mitglieder der Jugendfeuerwehr bis zu ihrem 18. Lebensjahr.



(3)Fördernde Mitglieder zahlen auf Grund ihres besonderen Status den Beitrag in einer Höhe, welche deutlich über der der aktiven Mitglieder liegen muss.


§ 7 Organe des Vereins
(1)Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:


  1. dem Vorsitzenden
  2. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem Schriftführer
  5. dem Kassenwart
  6. dem Jugendfeuerwehrwart der Feuerwehr Sonneberg-Mitte
  7. erster Beisitzer
  8. zweiter Beisitzer



(2)Vorstand im Sinne der Rechtsvertretung des Vereins ist der Vorsitzende, die Stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass die Stellvertreter und der Kassenwart nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.



(3)Der Kassenwart hat die Vereinskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Er ist für die ordnungsgemäße Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich. Er hat Auszahlungen nur zu leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechenschaft ab. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.



(4)Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrvereins (Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen) eine Niederschrift anzufertigen und die schriftlichen Arbeiten des Vereins zu erledigen.



(5)Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse zu verwirklichen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.



(6)Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 6 Jahren gewählt.



(7)Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
(1)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:


  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.


§ 10 Sitzung des Vorstandes
(1)Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen.



(2)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.



(3)Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§ 11 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:


  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Auschlussbeschluss des Vorstandes
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern



(2)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.



(3)
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.



(4)
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.



§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.



(2)In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit dem vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.



(3)Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.



(4)Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.



(5)Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.



§ 13 Auflösung
(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.



(2)Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.



Sonneberg, den 14.10.1998



 
 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü